Art. 258 Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 2581Schreckung der Bevölkerung
Schreckung der Bevölkerung
Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.